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Wissen für Arbeitgeber

Vorabzustimmung der Bundesagentur für Arbeit: Ablauf für Arbeitgeber

Wer eine Fachkraft aus einem Drittstaat einstellen möchte, braucht in den meisten Fällen die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Mit der Vorabzustimmung kann diese Prüfung vor dem Visumantrag erfolgen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Vorabzustimmung ist eine vorab erteilte Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA) zur Beschäftigung. Rechtsgrundlagen sind § 39 AufenthG und § 36 Abs. 3 BeschV.
  • Den Antrag stellt der künftige Arbeitgeber, online oder schriftlich.
  • Sie ist nur möglich, solange die Person noch keinen Visumantrag gestellt hat.
  • Sie gilt 9 Monate ab Ausstellung.
  • Über Visum, Zustimmung und Anerkennung entscheiden die Behörden.

Was ist die Vorabzustimmung?

Staatsangehörige von Drittstaaten brauchen für eine Beschäftigung in Deutschland nach § 39 Abs. 1 AufenthG grundsätzlich die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Sie entfällt, wenn ein Gesetz, die Beschäftigungsverordnung (BeschV) oder eine zwischenstaatliche Vereinbarung dies vorsieht.

Normalerweise prüft die BA erst, wenn die Auslandsvertretung sie im Visumverfahren einbindet. Nach § 36 Abs. 3 BeschV soll die BA der Beschäftigung schon vor dieser Anfrage zustimmen oder prüfen, ob die arbeitsmarktbezogenen Voraussetzungen vorliegen. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber die nötigen Auskünfte bereits erteilt hat und das Verfahren dadurch beschleunigt wird. Die BA beschreibt die Vorabzustimmung als Möglichkeit, das Visumverfahren und die Zulassung zum Arbeitsmarkt zu beschleunigen.

Wann brauchen Arbeitgeber die Vorabzustimmung?

Die Vorabzustimmung ist ein Angebot der BA, das Sie vor dem Visumantrag der Fachkraft nutzen können. Sie gibt es unter anderem für Fachkräfte in einer qualifizierten Beschäftigung, für die Anerkennungspartnerschaft und für Staatsangehörige bestimmter Westbalkan-Staaten. Ob in Ihrem Fall überhaupt eine Zustimmung der BA nötig ist, hängt von der Staatsangehörigkeit, der Qualifikation und der Art der Beschäftigung ab.

Wer kann sie beantragen?

  • Antragsteller ist der Arbeitgeber, der eine Person aus einem Drittstaat beschäftigen möchte.
  • Dritte, etwa Kanzleien oder Beratungen, können den Antrag stellen. Sie brauchen dafür eine Vollmacht des Unternehmens.
  • Die Person darf noch keinen Visumantrag bei der Auslandsvertretung gestellt haben.
  • Die Person darf noch keinen Aufenthaltstitel zur Erwerbstätigkeit bei der Ausländerbehörde beantragt haben.

Zuständig für die Prüfung ist die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) der BA.

So beantragen Sie die Vorabzustimmung

  1. Unterlagen zusammenstellen. Grundlage ist die „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“, die gegebenenfalls persönlich zu unterschreiben ist.
  2. Antrag stellen, online über das Portal der BA oder schriftlich per Post oder E-Mail. Für den Online-Antrag benötigen Sie Zugangsdaten. Ein früherer Antrag kann als Vorlage dienen.
  3. Fehlende Unterlagen nachreichen. Online geht das über „Informationen nachreichen“ in der Antragsübersicht.
  4. Ergebnis erhalten. Die BA teilt die Zustimmung im Portal oder schriftlich mit. Sie laden die „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“ herunter und leiten sie an die Fachkraft weiter. Auslandsvertretung beziehungsweise Ausländerbehörde werden automatisch informiert.

Bei der Anerkennungspartnerschaft verlangt die BA zusätzliche Unterlagen, darunter das „Zusatzblatt A“ und Verpflichtungserklärungen von Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Bei Anträgen durch Dritte ist eine Vollmacht beizufügen.

Was prüft die Bundesagentur für Arbeit?

Die BA prüft nach § 39 Abs. 2 AufenthG für Fachkräfte unter anderem:

  • ob die Person nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen beschäftigt wird als vergleichbare inländische Arbeitnehmer,
  • ob eine qualifizierte beziehungsweise qualifikationsangemessene Beschäftigung vorliegt,
  • ob ein inländisches Beschäftigungsverhältnis besteht und
  • ob die in der Beschäftigungsverordnung vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind.

Eine Vorrangprüfung findet in diesen Fällen nur statt, wenn die Beschäftigungsverordnung dies bestimmt. Nach § 39 Abs. 4 AufenthG müssen Arbeitgeber der BA auf Verlangen Auskünfte zum Beschäftigungsverhältnis geben, etwa zu Entgelt, Arbeitszeiten, Sozialversicherungspflicht und Berufsausübungserlaubnis. Auf Aufforderung ist die Auskunft innerhalb eines Monats zu erteilen.

Wie lange gilt die Vorabzustimmung?

Sie gilt 9 Monate ab Ausstellung. Innerhalb dieser Zeit muss das Visum oder ein anderer Aufenthaltstitel erteilt werden. Ist das nicht der Fall, prüft die BA die Voraussetzungen erneut.

Verhältnis zum beschleunigten Fachkräfteverfahren

Im beschleunigten Fachkräfteverfahren nach § 81a AufenthG stellen Sie in der Regel keinen eigenen Antrag bei der BA. Die Ausländerbehörde fordert die Zustimmung der BA bei Bedarf selbst an. Für diese Fälle verkürzt § 36 Abs. 2 BeschV die Frist, nach der die Zustimmung als erteilt gilt, auf eine Woche. Die Ausländerbehörde erteilt anschließend ihre eigene Vorabzustimmung zur Visumerteilung. Diese ist von der Vorabzustimmung der BA zu unterscheiden. Mehr dazu lesen Sie im Beitrag Beschleunigtes Fachkräfteverfahren.

Wie DastN unterstützen kann

DastN kann Arbeitgeber und Kandidaten dabei unterstützen, Unterlagen zu koordinieren, die Kommunikation zwischen beiden Seiten zu begleiten und das Verfahren vorzubereiten. Über Visum, Zustimmung und Anerkennung entscheiden die Behörden. Anfrage stellen

Häufige Fragen

Ist die Vorabzustimmung Pflicht?

Die BA beschreibt sie als Möglichkeit, das Verfahren zu beschleunigen. Ob die BA im Einzelfall zustimmen muss, richtet sich nach § 39 AufenthG, der Beschäftigungsverordnung und zwischenstaatlichen Vereinbarungen.

Kann ich sie noch beantragen, wenn die Fachkraft schon einen Visumantrag gestellt hat?

Nach den Angaben der BA nicht. Die Vorabprüfung setzt voraus, dass noch kein Visumantrag gestellt und noch kein Aufenthaltstitel zur Erwerbstätigkeit beantragt wurde.

Wo stelle ich den Antrag?

Online über das Portal der BA oder schriftlich mit der „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“. Zuständig ist die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV).

Muss die Fachkraft das Original vorlegen?

Nach einer Mitteilung der BA vom 26.04.2024 genügt bei der Visumstelle eine digitale Kopie. Das Original wird nicht mehr benötigt. Klären Sie Details mit der zuständigen Auslandsvertretung.

Ersetzt die Vorabzustimmung das Visum?

Nein. Die Fachkraft muss weiterhin ein Visum beantragen. Die Vorabzustimmung betrifft die arbeitsmarktbezogene Zustimmung der BA.

Quellen

Diese Seite gibt allgemeine Informationen und ersetzt keine Rechtsberatung. Stand: November 2026.

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