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Wissen für Arbeitgeber

Beschleunigtes Fachkräfteverfahren nach § 81a AufenthG

Das beschleunigte Fachkräfteverfahren bündelt Anerkennung, Zustimmung der Bundesagentur und Visum unter gesetzlichen Fristen. Den Antrag stellt der Arbeitgeber.

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Arbeitgeber beantragt das Verfahren bei der zuständigen Ausländerbehörde, mit Vollmacht der Fachkraft.
  • Arbeitgeber und Behörde schließen vorab eine schriftliche Vereinbarung.
  • Für die einzelnen Schritte gelten gesetzliche Fristen. Sie beginnen erst, wenn die Unterlagen vollständig sind.
  • Die Gebühr beträgt 411 Euro (§ 47 AufenthV).
  • Über Visum, Zustimmung und Anerkennung entscheiden die Behörden.

Was ist das beschleunigte Fachkräfteverfahren?

Nach § 81a Abs. 1 AufenthG können Arbeitgeber bei der zuständigen Ausländerbehörde ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren beantragen. Sie handeln dabei im Namen der Person, die einreisen möchte, und benötigen deren Vollmacht. Das Verfahren erfasst unter anderem die Einreise zur Anerkennung, zur Erwerbstätigkeit als Fachkraft und zur Blauen Karte EU. Arbeitgeber können Dritte bevollmächtigen, das Verfahren durchzuführen. Auch der Familiennachzug zu Ehegatten und minderjährigen ledigen Kindern kann einbezogen werden (§ 81a Abs. 4).

Wer kann das Verfahren nutzen?

Die Anforderungen im Einzelnen nennt die zuständige Ausländerbehörde. In Berlin, wo das Landesamt für Einwanderung (Business Immigration Service) zuständig ist, gelten nach dessen Angaben folgende Voraussetzungen:

  • Die Fachkraft hat eine qualifizierte Berufsausbildung oder einen Hochschulabschluss, der einem deutschen Abschluss gleichwertig ist.
  • Es liegt ein Arbeitsvertrag vor, mindestens als Entwurf.
  • Die Fachkraft soll in einer Berliner Betriebsstätte arbeiten.
  • Die Fachkraft befindet sich im Ausland und hat noch keinen Visumantrag gestellt.
  • Die Fachkraft hat dem Arbeitgeber eine Vollmacht erteilt.
  • Der Arbeitgeber ist im Business Immigration Service registriert.

Rolle von Arbeitgeber und Ausländerbehörde

Arbeitgeber und Behörde schließen vor Beginn eine Vereinbarung (§ 81a Abs. 2). Sie regelt unter anderem die Kontaktdaten, die einzureichenden Unterlagen, die Verfahrensschritte mit ihren Bearbeitungsfristen, die Mitwirkungspflichten des Arbeitgebers und die Folgen bei Nichteinhaltung.

Die Ausländerbehörde berät den Arbeitgeber zu Verfahren und Unterlagen. Sie leitet, wenn nötig, das Anerkennungsverfahren ein, fordert die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit an und informiert die Auslandsvertretung über den bevorstehenden Visumantrag. Sobald die Voraussetzungen erfüllt sind, stimmt sie der Visumerteilung unverzüglich vorab zu (§ 81a Abs. 3). Gehen Rückfragen oder Feststellungen der Anerkennungsstelle ein, lädt sie den Arbeitgeber innerhalb von drei Werktagen ein.

Vollmacht

Die Fachkraft bevollmächtigt den Arbeitgeber. Das Landesamt für Einwanderung Berlin nennt außerdem eine Untervollmacht, falls Mitarbeitende oder externe Dienstleister eingebunden werden. Bringt die Fachkraft Familienangehörige mit, erteilen auch diese eine Vollmacht.

Die Schritte im Überblick

  1. Arbeitsvertrag oder Entwurf sowie Unterlagen der Fachkraft vorbereiten.
  2. Vollmacht der Fachkraft einholen.
  3. Vereinbarung mit der Ausländerbehörde schließen und die Gebühr entrichten.
  4. Anerkennungsverfahren durchlaufen, soweit erforderlich.
  5. Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit einholen, soweit erforderlich.
  6. Vorabzustimmung der Ausländerbehörde: Die Fachkraft bucht den Termin bei der Auslandsvertretung.
  7. Visumantrag und Entscheidung der Auslandsvertretung.

Gesetzliche Fristen

  • Anerkennungsstelle: Empfangsbestätigung innerhalb von zwei Wochen. Die Entscheidung soll innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen fallen. Die Frist kann einmal angemessen verlängert werden (§ 14a BQFG).
  • Bundesagentur für Arbeit: Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die BA nicht innerhalb einer Woche mitteilt, dass Informationen fehlen (§ 36 Abs. 2 BeschV).
  • Auslandsvertretung: Der Termin zur Visumantragstellung liegt innerhalb der nächsten drei Wochen. Der Antrag soll in der Regel innerhalb von drei Wochen nach vollständiger Antragstellung entschieden werden (§ 31a AufenthV).

Die Fristen laufen erst, wenn die Unterlagen vollständig sind. Das Landesamt für Einwanderung Berlin nennt als Gesamtdauer rund 15 Wochen, sofern keine Verzögerungen auftreten.

Gebühr

Für das Verfahren fällt eine Gebühr von 411 Euro an (§ 47 Abs. 1 AufenthV). Sie ist nach Angaben des Landesamts für Einwanderung Berlin beim Abschluss der Vereinbarung fällig. Hinzu kommen Kosten für Beglaubigungen, Übersetzungen, das Anerkennungsverfahren und das Visum.

Was Arbeitgeber vorbereiten sollten

  • Arbeitsvertrag oder Vertragsentwurf mit der Fachkraft,
  • vollständige Unterlagen zur Anerkennung zu Beginn, da die Fristen sonst nicht eingehalten werden können,
  • unterschriebene „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“ mit Stellenbeschreibung,
  • Pass, Qualifikationsnachweise mit Übersetzung, Lebenslauf und Nachweise der Berufserfahrung,
  • Vollmacht der Fachkraft und gegebenenfalls Untervollmachten,
  • bei Familiennachzug: Nachweise zu Lebensunterhalt und Wohnraum.

Wie DastN unterstützen kann

DastN kann Arbeitgeber und Kandidaten dabei unterstützen, Unterlagen zu koordinieren, die Kommunikation zwischen beiden Seiten zu begleiten und das Verfahren vorzubereiten. Über Visum, Zustimmung und Anerkennung entscheiden die Behörden. Anfrage stellen

Häufige Fragen

Wo stelle ich den Antrag?

Bei der zuständigen Ausländerbehörde, nicht bei der Auslandsvertretung. In Berlin ist dies das Landesamt für Einwanderung mit dem Business Immigration Service.

Kann die Fachkraft den Antrag selbst stellen?

Nein. Nach § 81a Abs. 1 AufenthG beantragen Arbeitgeber das Verfahren, mit Vollmacht der Fachkraft.

Muss ich zusätzlich eine Vorabzustimmung bei der BA beantragen?

Im beschleunigten Verfahren fordert die Ausländerbehörde die Zustimmung der BA bei Bedarf selbst an. Die Vorabzustimmung der BA ist ein eigenes Verfahren (siehe Vorabzustimmung).

Sind die Fristen verbindlich?

Teils nicht. Die Entscheidung der Auslandsvertretung soll „in der Regel“ innerhalb von drei Wochen fallen. Die Anerkennungsfrist kann einmal verlängert werden.

Wird die Gebühr zurückerstattet, wenn das Verfahren nicht zum Visum führt?

Eine verbindliche Auskunft dazu gibt die Ausländerbehörde. Fragen Sie vor Abschluss der Vereinbarung danach.

Quellen

Diese Seite gibt allgemeine Informationen und ersetzt keine Rechtsberatung. Stand: November 2026.

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