Wissen für Arbeitgeber
Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse: Was Arbeitgeber wissen sollten
Ob ein ausländischer Abschluss anerkannt werden muss, hängt vom Beruf ab. Dieser Beitrag erklärt Zuständigkeiten, Ablauf, Fristen und die Folgen eines Bescheids.
Das Wichtigste in Kürze
- In reglementierten Berufen ist die Anerkennung zwingend, in nicht reglementierten Berufen nicht.
- Den Antrag stellt die Fachkraft bei der zuständigen Stelle. Er kann auch aus dem Ausland gestellt werden.
- Die Stelle entscheidet in der Regel innerhalb von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen.
- Bei wesentlichen Unterschieden kann eine Ausgleichsmaßnahme nötig sein. Dafür gibt es Aufenthaltsmöglichkeiten nach § 16d AufenthG.
- Über Visum, Zustimmung und Anerkennung entscheiden die Behörden.
Reglementierte und nicht reglementierte Berufe
Die Anerkennung bezieht sich immer auf einen deutschen Referenzberuf. Geprüft wird, ob die ausländische Qualifikation der deutschen gleichwertig ist.
- Reglementierte Berufe sind gesetzlich geregelt, vor allem in Gesundheit, Sicherheit und Soziales, zum Beispiel Ärztinnen und Ärzte. Hier ist die Anerkennung zwingend notwendig.
- Nicht reglementierte Berufe sind rechtlich nicht geschützt, zum Beispiel Kaufleute für Büromanagement oder Kraftfahrzeugmechatroniker. Sie können ohne Anerkennung ausgeübt werden. Für die Einreise aus einem Drittstaat kann eine Anerkennung dennoch nötig sein.
Anerkennungsfinder und zuständige Stellen
Im Anerkennungsfinder findet die Fachkraft den Referenzberuf, erfährt, ob der Beruf reglementiert ist, und sieht die zuständige Stelle sowie die nötigen Dokumente.
Welche Stelle zuständig ist, richtet sich nach dem Berufsbereich (§ 8 BQFG):
- Industrie- und Handelskammer für nichthandwerkliche Gewerbeberufe. Bundesweit führt die IHK FOSA die Anerkennungsverfahren für IHK-Berufe durch.
- Handwerkskammer für Handwerksberufe.
- Landwirtschaftskammer für landwirtschaftliche Berufe.
- Berufskammern für Rechtspflege, Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung und bestimmte Gesundheitsberufe.
- Landesbestimmte Stellen für übrige Bereiche. Bei Pflegeberufen regeln die Länder die Zuständigkeit (§ 40 Abs. 5 PflBG).
Antrag und typische Unterlagen
Der Antrag ist schriftlich oder digital bei der zuständigen Stelle einzureichen. Typisch sind:
- Antragsformular oder formloses Schreiben auf Deutsch,
- Identitätsnachweis,
- Nachweis der Berufsqualifikation, zum Beispiel Abschlusszeugnis, mit Übersetzung,
- Nachweise über Inhalte und Dauer der Ausbildung, mit Übersetzung,
- tabellarischer Lebenslauf auf Deutsch,
- Nachweise der Berufserfahrung,
- Nachweis der Arbeitsabsicht in Deutschland, bei Drittstaatsangehörigen zum Beispiel ein Visumantrag oder Kontakt zu Arbeitgebern.
Bei reglementierten Berufen können Nachweise zur gesundheitlichen und persönlichen Eignung sowie zu Deutschkenntnissen hinzukommen. Übersetzungen müssen in der Regel von öffentlich bestellten oder ermächtigten Übersetzern stammen.
Fristen
Für Berufe, auf die das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG) anwendbar ist, gilt:
- Die Stelle bestätigt den Antragseingang innerhalb eines Monats und teilt mit, welche Unterlagen fehlen (§§ 6 und 13 BQFG).
- Sie entscheidet innerhalb von drei Monaten ab Eingang der vollständigen Unterlagen.
- Die Frist kann einmal angemessen verlängert werden, wenn Besonderheiten des Falls dies rechtfertigen.
Das Anerkennungsportal des Bundes nennt als Bearbeitungsdauer drei bis vier Monate. Für Pflegeberufe gilt das BQFG grundsätzlich nicht (§ 40 Abs. 4 PflBG). Im beschleunigten Fachkräfteverfahren gilt eine kürzere Frist von zwei Monaten (§ 14a BQFG), siehe Beschleunigtes Fachkräfteverfahren.
Mögliche Ergebnisse des Bescheids
- Volle Gleichwertigkeit: Die Qualifikation entspricht dem Referenzberuf.
- Wesentliche Unterschiede: Die Stelle benennt, was zur Gleichwertigkeit fehlt. Umgangssprachlich wird dies oft „Defizitbescheid“ genannt.
- Teilweise Gleichwertigkeit (Teilanerkennung): Laut Anerkennungsportal gibt es sie nur bei nicht reglementierten Berufen. Die Person darf in diesem Beruf arbeiten und kann die Unterschiede ausgleichen.
- Keine Gleichwertigkeit.
Anpassungsmaßnahme und Kenntnisprüfung
Wesentliche Unterschiede lassen sich durch eine Ausgleichsmaßnahme beheben. Bei reglementierten Berufen ist das ein Anpassungslehrgang von höchstens drei Jahren oder eine Prüfung. Bei Pflegeberufen aus Drittstaaten heißt sie Kenntnisprüfung (§ 40 PflBG), und die antragstellende Person wählt zwischen beiden Optionen. Bei nicht reglementierten Berufen erfolgt eine Anpassungsqualifizierung, danach ein Folgeantrag.
Aufenthalt zur Anerkennung: § 16d AufenthG
Ist eine Qualifizierung nötig, kann die Fachkraft nach § 16d Abs. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis für die Maßnahme erhalten. Sie wird für bis zu 24 Monate erteilt und kann auf höchstens drei Jahre verlängert werden. Weitere Möglichkeiten sind eine Aufenthaltserlaubnis für Anerkennungsprüfungen (Abs. 5) und für eine Qualifikationsanalyse von bis zu sechs Monaten (Abs. 6).
Anerkennungspartnerschaft (§ 16d Abs. 3)
Die Anerkennungspartnerschaft ermöglicht die Einreise zur Beschäftigung, bevor die Anerkennung abgeschlossen ist. Voraussetzungen sind unter anderem eine staatlich anerkannte Qualifikation (mindestens zwei Jahre Ausbildung oder Hochschulabschluss), ein konkretes Arbeitsplatzangebot, eine Vereinbarung zwischen Fachkraft und Arbeitgeber, ein für die Nachqualifizierung geeigneter Betrieb, hinreichende Deutschkenntnisse und die Zustimmung der BA. Die Aufenthaltserlaubnis gilt zunächst höchstens ein Jahr und kann bis zu drei Jahre verlängert werden. In reglementierten Berufen darf die Person bis zur Anerkennung nur im Helfer- und Anlernbereich arbeiten.
Kosten
Das Anerkennungsportal nennt keine festen Beträge. Laut den dortigen häufigen Fragen kann das Verfahren mehrere hundert Euro kosten. Hinzu können Übersetzungen, Beglaubigungen und Ausgleichsmaßnahmen kommen. Die genauen Kosten nennt die zuständige Stelle. Eine finanzielle Förderung ist möglich und muss vor dem Antrag auf Anerkennung beantragt werden.
Wie DastN unterstützen kann
DastN kann Arbeitgeber und Kandidaten dabei unterstützen, Unterlagen zu koordinieren, die Kommunikation zwischen beiden Seiten zu begleiten und das Verfahren vorzubereiten. Über Visum, Zustimmung und Anerkennung entscheiden die Behörden. Anfrage stellen
Häufige Fragen
Muss jede ausländische Fachkraft anerkannt werden?
Nein. Nur für reglementierte Berufe ist die Anerkennung zwingend. Für nicht reglementierte Berufe kann sie bei der Einreise aus einem Drittstaat dennoch nötig sein.
Kann der Antrag aus dem Ausland gestellt werden?
Ja. Nach den häufigen Fragen des Anerkennungsportals ist die Antragstellung aus dem Ausland möglich.
Wer stellt den Antrag, Arbeitgeber oder Fachkraft?
In der Regel die Fachkraft. Im beschleunigten Fachkräfteverfahren handelt der Arbeitgeber mit Vollmacht der Fachkraft.
Ersetzt die Anerkennung das Visum?
Nein. Anerkennung und Visum sind getrennte Verfahren mit eigenen Anträgen.
Darf die Fachkraft während einer Ausgleichsmaßnahme arbeiten?
Das hängt vom Aufenthaltstitel ab. Nach § 16d Abs. 1 AufenthG ist neben der Maßnahme eine Beschäftigung von bis zu 20 Stunden pro Woche möglich. Klären Sie den Einzelfall mit der Ausländerbehörde.
Quellen
- Anerkennung in Deutschland: Anerkennungsfinder
- Anerkennung in Deutschland: Was ist berufliche Anerkennung?
- Anerkennung in Deutschland: Wie bekomme ich die Anerkennung?
- Anerkennung in Deutschland: Dokumente für den Antrag
- Anerkennung in Deutschland: Wie geht es nach dem Bescheid weiter?
- Anerkennung in Deutschland: Häufige Fragen
- § 8 BQFG
- § 13 BQFG
- § 40 PflBG
- § 16d AufenthG
- Bundesagentur für Arbeit: Anerkennungspartnerschaft
- IHK FOSA
Diese Seite gibt allgemeine Informationen und ersetzt keine Rechtsberatung. Stand: November 2026.
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